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   BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98   

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https://dejure.org/1999,5001
BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98 (https://dejure.org/1999,5001)
BFH, Entscheidung vom 02.09.1999 - IV B 135/98 (https://dejure.org/1999,5001)
BFH, Entscheidung vom 02. September 1999 - IV B 135/98 (https://dejure.org/1999,5001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer - Gewerbeertragsteuer - Rückwirkende Nichtigkeitserklärung - stünde

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3
    Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.11.1998 - IV B 150/97

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verfassungswidrigkeit von Gesetzen

    Auszug aus BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98
    Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG ist nämlich nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß normverwerfende Entscheidungen dieses Gerichts zu einer rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder nur zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen (s. die Nachweise im Senatsbeschluß vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657).

    Es sei deshalb nicht mit einer Nichtigkeits-, sondern allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung und einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers für die Zukunft zu rechnen (seitdem ständige Rechtsprechung: zuletzt BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359; Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 657, und BFH-Beschluß vom 24. Februar 1999 VIII B 50/96, nicht veröffentlicht).

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98
    Hierzu wäre zumindest erforderlich gewesen, daß die Klägerin sich mit dem Senatsurteil vom 13. November 1997 IV R 67/96 (BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254) auseinandergesetzt hätte, in dem der erkennende Senat unter Ablehnung der im Vorlagebeschluß des Niedersächsischen FG geäußerten Auffassung die Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bejaht hat.

    In Anbetracht des Senatsurteils in BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254, das der ständigen Rechtsprechung des BFH entspricht, wirft die Auffassung der Klägerin, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sei verfassungswidrig, auch keine so offenkundige klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, daß von der näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden könnte (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1998 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725).

  • BVerfG, 17.11.1998 - 1 BvL 10/98

    Gerichtliche Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer ist

    Auszug aus BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98
    Die Frage ist derzeit --soweit bekannt-- auch nicht mehr beim BVerfG anhängig, nachdem die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG durch Beschluß vom 17. November 1998 1 BvL 10/98 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 295) die erneute Vorlage des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 1998 IV 317/91 (EFG 1998, 1428), ebenfalls für unzulässig erklärt hat (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534).
  • BFH, 28.05.1998 - X R 80/94

    Dauerschulden; Finanzierung durch sog. "sale and lease-back"-Verfahren

    Auszug aus BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98
    Es sei deshalb nicht mit einer Nichtigkeits-, sondern allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung und einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers für die Zukunft zu rechnen (seitdem ständige Rechtsprechung: zuletzt BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359; Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 657, und BFH-Beschluß vom 24. Februar 1999 VIII B 50/96, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 09.05.1988 - IV B 35/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98
    In Anbetracht des Senatsurteils in BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254, das der ständigen Rechtsprechung des BFH entspricht, wirft die Auffassung der Klägerin, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sei verfassungswidrig, auch keine so offenkundige klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, daß von der näheren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden könnte (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1998 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725).
  • BFH, 27.03.1992 - III B 547/90

    Anforderungen an Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98
    Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).
  • FG Niedersachsen, 23.07.1997 - IV 317/91

    Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der unterschiedlichen

    Auszug aus BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98
    Die Frage ist derzeit --soweit bekannt-- auch nicht mehr beim BVerfG anhängig, nachdem die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG durch Beschluß vom 17. November 1998 1 BvL 10/98 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 295) die erneute Vorlage des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 1998 IV 317/91 (EFG 1998, 1428), ebenfalls für unzulässig erklärt hat (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534).
  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95

    Wechselkredite als Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98
    Eine solche Möglichkeit hat der BFH im besonderen für die Gewerbeertragsteuer verneint und deshalb in seinem Urteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95 (BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272) ausgeführt, eine rückwirkende Nichtigkeitserklärung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) würde zu einem derart schwerwiegenden Eingriff in das Wirtschaftsgefüge führen, daß sich der danach ergebende Zustand der verfassungsmäßigen Ordnung ferner als der bestehende stünde.
  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 02.09.1999 - IV B 135/98
    Die Frage ist derzeit --soweit bekannt-- auch nicht mehr beim BVerfG anhängig, nachdem die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG durch Beschluß vom 17. November 1998 1 BvL 10/98 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 295) die erneute Vorlage des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 1998 IV 317/91 (EFG 1998, 1428), ebenfalls für unzulässig erklärt hat (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534).
  • BFH, 14.01.2004 - VIII B 101/03

    Ausländischer Investment-Fonds; grundsätzliche Bedeutung

    Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Verfassungswidrigkeit einer Norm gestützt, so hat der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage, sondern u.a. auch darauf einzugehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen Verfassungsrecht angenommen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. September 1999 IV B 135/98, BFH/NV 2000, 312, m.w.N.; vom 4. Juli 1995 III B 38/94, BFH/NV 1996, 148).
  • BFH, 28.10.2002 - VIII B 130/02

    Kindergeld; Verfassungsverstoß

    Wird die grundsätzliche Bedeutung auf die Verfassungswidrigkeit einer Norm gestützt, so hat der Beschwerdeführer nicht nur konkret auf die Rechtsfrage, sondern u.a. auch darauf einzugehen, von welcher Seite und aus welchen Gründen ein Verstoß gegen das Grundgesetz angenommen wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 2. September 1999 IV B 135/98, BFH/NV 2000, 312, m.w.N.; vom 15. Juli 2002 VIII B 65/02, nicht veröffentlicht, juris).
  • FG München, 14.02.2007 - 10 V 4279/06

    Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids wegen

    Vielmehr sei nicht mit einer Nichtigkeits-, sondern allenfalls mit einer Unvereinbarkeitserklärung und einer Änderungsverpflichtung des Gesetzgebers für die Zukunft zu rechnen (BFH-Beschluss vom 02. September 1999 IV B 135/98, BFH/NV 2000, 312).
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